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SWK 26, 10. September 2010, Seite 799

Erteilung einer verbindlichen Auskunft mittels Auskunftsbescheid unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Finanzamt handelt öffentlich-rechtlich und steht nicht im Wettbewerb mit Unternehmern

Bernhard Canete

Das Finanzgericht München war kürzlich mit der Frage befasst, ob die Erteilung einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 dAOder Umsatzsteuer unterliegt.Der Ausgang dieses Falls ist insofern auch aus österreichischer Sicht relevant, als das Auskunftsverfahren in Deutschland einige Parallelen zu dem ab geltenden Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskunftsbescheide gem. § 118 BAO i. d. F. AbgÄG 2010aufweist.

1. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte das FG München zu beurteilen, ob für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 dAO ein Anspruch auf einen Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid oder auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis besteht. Der Kläger machte geltend, dass das Finanzamt mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte den hoheitlichen Bereich verlassen habe und deshalb zum Ausweis der in der Gebühr enthaltenen Umsatzsteuer verpflichtet sei. Dies ergebe sich u. a. aus der Gesetzesbegründung zur Einführung der Gebührenpflicht für die Erteilung von verbindlichen Auskünften. Demnach war einer der Hauptgründe für die Einführung der Gebührenpflicht die Tatsache, dass die verbindliche Auskunftserteilung nicht mehr im Bereich der ...

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