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ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 63

Berücksichtigung von (vorerst) nicht verwertetem Schuldnervermögen nach § 194 IO

§ 352 EO; § 193, 194 IO

Ist die vorherige Vermögensverwertung objektiv unmöglich, ist ein Zahlungsplan auch ohne sie zulässig. Bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird.

Aus der Begründung:

Der Schuldner ist bücherlicher Eigentümer von Anteilen an einer Liegenschaft. Hinsichtlich dieser Wohnungseigentumsobjekte besteht eine Eigentümerpartnerschaft mit seiner Schwester. Alle diese Liegenschaftsanteile sind mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot, jene betreffend die Wohnung zusätzlich auch mit einem Wohnungsgebrauchsrecht jeweils zugunsten der 1941 und 1945 geborenen Eltern des Schuldners belastet. Weiters lastet auf allen Anteilen (im Rang vor den Eltern) eine Hypothek, die ein mit rd € 50.000 aushaftendes Bausparkassendarlehen besichert.

Am berichtete der MV, dass sich der Wert des schuldnerischen Hälfteanteils an den beiden Wohnungseigentumsobjekten (unter Berücksichtigung der Belastung durch das Wohnungsgebrauch...

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