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SWK 26, 10. September 2010, Seite 798

Treu und Glauben

Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (). Im Beschwerdefall wurden die für eine Obmannfunktion einer Genossenschaft geleisteten Vergütungen entgegen der bisherigen Vorgehensweise nicht mehr den (pauschalierten) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern jenen aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zugeordnet.

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