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Klauselentscheidung zu Lastschriftverfahren
§§ 879, 907a, 1333 ABGB; § 6, 6a KSchG; § 107 TKG
Klauselentscheidung zu Lastschriftverfahren.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Klausel 13:
„Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insb der Abonnementbeiträge sowie der Entgelte für abgerufene kostenpflichtige Programminhalte im Rahmen von Zusatzdiensten, erfolgen über Kreditkarte, PayPal oder im SEPA Basislastschriftverfahren.“
Der OGH sprach in 4 Ob 50/00g (= RS0113222) aus, dass mit dem Einzugsermächtigungsverfahren, zumal es grds allen Beteiligten Vorteile bietet, eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners auch dann noch nicht verbunden sei, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr („Barzahleraufschlag“) zu entrichten habe.
Bezugnehmend auf diese E führte der OGH in 7 Ob 151/07t [zu Klausel 7] aus, dass eine grobe Benachteiligung des Konsumenten iSd § 879 Abs 3 ABGB aber dann vorliege, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. Es liege nämlich keinesfalls im Interesse eines Konsumenten, dass alltägliche und gebräuchliche Zahlungsarten wie Barzahlung oder Überw...