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SWK 19, 1. Juli 2010, Seite 48

Vertreter: Haftung

Zu den Pflichten, deren schuldhafte Verletzung gemäß § 7 Wr. AO zur Haftung des Vertreters führt, wenn die Abgabenforderung beim Abgabepflichtigen wegen dieser Pflichtverletzung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, zählt gemäß § 54 Abs. 1 Wr. AO aber insbesondere die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln entrichtet werden. Reichten die Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten der GmbH zur Gänze zu erfüllen, so hätte der Beschwerdeführer die Abgabenschulden doch nicht schlechter behandeln dürfen als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. - (§ 7 Wr. AO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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