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SWK 19, 1. Juli 2010, Seite 47

Familienbeihilfe

Es ist nicht ersichtlich, weshalb als Beiträge zum Unterhalt im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG nur solche gelten sollten, die gesetzlich geschuldet sind. Eine solche Bedeutung ist der Bestimmung nicht beizumessen. Sie ist in ihrem Regelungszusammenhang dahingehend auszulegen, dass die durch die Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes nicht anspruchsschädlich ist, wenn die Familienbeihilfe dem Kind trotz der räumlichen Trennung zur Gänze S. 48zugutekommt. Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt in diesem Zusammenhang einer "weiter gefassten" Definition der Haushaltszugehörigkeit (vgl. RV 114 BlgNR 14. GP, 4) ebenso wenig eine Rolle wie bei Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 erster Satz FLAG. - (§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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