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SWK 19, 1. Juli 2010, Seite 61

Zum Informationsprogramm öffentlicher Vermögensrechnungen

Nicht der statische Vermögensausweis, sondern der Nachweis der Vermögensänderungen durch das Verwaltungshandeln im Zeitablauf ist bedeutsam

Reinbert Schauer

Immer wieder wird den Gebietskörperschaften, insbesondere den Gemeinden, ein hohe Verschuldung vorgeworfen. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, ob diese Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen oder anderen Vermögenswerten herangezogen wurden oder der Finanzierung von Konsumausgaben dienten. Ein Grund für diese einseitige Betrachtungsweise liegt darin, dass Länder und Gemeinden nur im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen bzw. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zu einem Vermögens- und Schuldennachweis verpflichtet sind, nicht jedoch zu einer alle Teile der Gebietskörperschaft umfassenden, vollständigen Vermögens- und Schuldenrechnung.

1. Zwecke einer Vermögensrechnung

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hat eine öffentliche Vermögensrechnung (synonyme Begriffe wären: Vermögens- und Schuldenrechnung, Bestandsrechnung, Jahresbestandsrechnung, Bilanz einer Gebietskörperschaft) mehreren Zwecken zu genügen:

• Nachweis des Bestandes an Vermögen und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag);

• Nachweis über die Mittelherkunft (Kapital) und die Mittelverwendung (Vermögen);

• Nachweis der Veränderungen an Vermögen und Schulden im Zeitablauf aus dem Ver...

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