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Achtung: Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren
In einem Verbandsverfahren gegen Vertragsklauseln einer Kung-Fu-Schule hat das OLG Wien erstmals zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sog. Zahlscheingebühren nach der neuen Rechtslage entsprechend dem Zahlungsdienstegesetz Stellung genommen (OLG Wien , 2 R 18/10x). Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 6 ZaDiG verbiete - so das OLG - die Verrechnung sog. Zahlscheingebühren. Nach jener - im November 2009 in Kraft getretenen - Bestimmung ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Dieses Verbot bedeutet nach Ansicht des OLG Wien jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürften. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein. Diese werden, so das Gericht, "zweifellos" von der Legaldefinition des Zahlungsinstrumentes in § 3 Z 21 ZaDiG umfasst. Das OLG verweist dabei auch auf die mittlerweile überwiegend vertretene Auffassung in der Literatur, dass das Verbot des § 27 Abs. 6 ZaDiG auch die bislang üblichen "Erlagscheingebühren" miteinbeziehe. Das Handelsgericht Wien hat diese Rechtsprechung ...