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SWK 19, 1. Juli 2010, Seite 14

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel (§ 23 EStG)

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH zum Verkauf von 45 Wohnungen grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d. h., wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt. Vorliegend hat das Finanzgericht angenommen, die Klägerin sei gewerblich tätig geworden, weil sie bereits vor Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags eine Vielzahl von Planungs- und Umplanungsaktivitäten entfaltet habe und hierzu auch im Außenverhältnis tätig geworden sei. Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Veräußerung des Miteigentums an die GmbH nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl. II 1996, 232, unter III.2.a der Gründe) - abweichend vom Zivilrecht - ausnahmsweise als Veräußerung von 45 Wohnungen anzusehen wäre. Denn selbst bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze steht aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts fest, dass die Klägerin den Grundbesitz nicht in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat, sondern ihn vermieten wollte. Die Klägerin hat vor der Veräußerung des Miteigen...

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