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ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 55

Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln

Olaf Riss

§§ 879, 983, 1000 ABGB

Auch wenn ihr Verwender letztlich nicht bereit ist, einen Vertrag ohne eine bestimmte Klausel abzuschließen, so kann sie dennoch im Einzelnen ausgehandelt sein.

Ein „echter“ Mindestzinssatz unterliegt als Hauptleistung nicht der AGB-Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl trat 2012 an die Bekl mit dem Wunsch um „Aufstockung“ eines bereits 2011 zur Finanzierung eines Bauprojekts gewährten Kredits heran. IZm dieser „Aufstockung“ fanden zwischen den Parteien Verhandlungen statt. Nachdem zunächst ein (erster) Entwurf eines Kreditvertrags ausgehandelt wurde, der keine Mindestverzinsung vorsah, trat die Geschäftsführerin der Kl an die Bekl mit dem Wunsch heran, die vom (zweiten) Geschäftsführer der Kl bereits für den ursprünglichen Kredit beigestellten Sicherheiten – aufgrund eines „Ausstiegs“ dieses Geschäftsführers aus dem zu finanzierenden Bauprojekt – gegen Gewährung anderer Sicherheiten freizugeben. Dieses Begehren wurde iwF vom Vorstand der Bekl diskutiert, der letztlich unter der Bedingung einverstanden war, dass ein Mindestzinssatz von 2,75% vereinbart wird. Damit war wiederum die Geschäftsführerin der Kl einverstanden, die...

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