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Ausweitung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen
Art 4 Z 2 bis 5 des SVÄG 2016.
Mit dem Pensionskontenrecht wurde die Möglichkeit der Übertragung von Pensionskontengutschriften vom erwerbstätigen auf den kindererziehenden Elternteil eingeführt. Da diese Möglichkeit des Pensionssplittings bisher kaum in Anspruch genommen wurde, wird sie nun im Zuge des SVÄG 2016 ausgedehnt:
Während man bisher entsprechend der Teilpflichtversicherung für die Zeit der Kindererziehung nur für die ersten vier (bei Mehrlingsgeburten: für die ersten fünf) Lebensjahre des Kindes bis zu 50 % der Teilgutschrift übertragen konnte, ist es künftig möglich, Teilgutschriften bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind das siebente Lebensjahr vollendet, zu übertragen. Die Übertragung kann maximal bis zur Vollendung des 10. (bisher: bis zur Vollendung des siebenten) Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Wird jedoch vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Kind geboren, so endet die Antragsfrist auch für alle früher geborenen Kinder mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des (jeweils) letztgeborenen Kindes. Durch einen Elternteil dürfen insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu 50 % übertragen werden.
Die angeführten Neuregelungen können auch für Kal...