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SWK 29, 10. Oktober 2010, Seite 122

Musiknutzung in Geschäften, Kanzleien und Lokalen

Urheberrechtliche Konsequenzen

Christian Handig

Musik wird in sehr vielen kommerziell genutzten Räumlichkeiten eingesetzt.Die angebotene Musik selbst ist sehr unterschiedlich: Je nachdem, ob im Wartezimmer einer Arztpraxis die Patienten beruhigt werden sollen oder in einem Modengeschäft Jugendlichen Einkaufen als Erlebnis vermittelt werden soll, variieren Musikstil und -lautstärke. Ungeachtet dieser Unterschiede sind die entsprechenden Werknutzungsbewilligungen zu erwerben.

1. Urheber- und Leistungsschutzrechte

An der Entstehung von Musikstücken sind zumeist mehrere Personen beteiligt, wie z. B. Texter, Komponisten, Sänger, Musiker, Produzenten, Studiotechniker und ein Label. Regelmäßig sind die Musikstücke Werke i. S. d. Urheberrechts, weshalb das Urheberrecht die Texter und Komponisten als Urheber und ausübende Künstler schützt. Aber auch die organisatorischen Leistungen werden durch sog. Leistungsschutzrechte im Urheberrecht geschützt, so etwa die Leistungen von Tonträger-, Sendeunternehmen oder Konzertveranstaltern.

Urheber haben zwei Arten von Rechten: Dies sind einerseits Persönlichkeitsrechte und andererseits Verwertungsrechte. Das Persönlichkeitsrecht beinhaltet z. B. das Recht auf Namensnennung oder die Möglichkeit, Entste...

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