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SWK 29, 10. Oktober 2010, Seite 884

Substituierbarkeit beschlagnahmter Unterlagen durch Kopien

Vorgaben des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens dienen als Richtschnur

Stefan Seiler

Die Beschlagnahme von Buchhaltungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen im Zuge eines Finanzstrafverfahrens kann einen Unternehmer in eine schwierige Situation bringen, wenn er dadurch gehindert wird, seinen Betrieb weiterzuführen. Für den betroffenen Unternehmer verbinden sich damit folgende Fragen:

Wie lange darf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen aufrecht bleiben?

Ist die Behörde verpflichtet, die beweisrelevanten beschlagnahmten Unterlagen zu kopieren und die Originale auszufolgen?

Die StPO beantwortet diese Fragen für das gerichtliche Finanzstrafverfahren nunmehr ziemlich eindeutig (§ 110 Abs. 4 i. V. m. § 115 Abs. 3 StPO). Anhand dieser Vorgaben werden auch die weniger aussagekräftigen Bestimmungen des FinStrG für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren auszulegen sein.

1. Grundsätzliches

Wenn im Zuge einer Hausdurchsuchung eine Computerfestplatte beschlagnahmt werden soll, wird es für den Unternehmer in der Regel ohne größeren Zeitaufwand noch möglich sein, zuvor eine Kopie der Daten anzufertigen. Bei in Beschlag genommenen Aktenordnern mit Geschäftsunterlagen ist dies nicht so leicht durchführbar. Unter dem Aspekt, dass sich Finanzstrafverfahren über Monate bzw. Jahre hinziehen ...

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