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SWK 29, 10. Oktober 2010, Seite 878

Verpflichtung zur Abgabe von UVA und USt-Jahreserklärung: neue Umsatzgrenzen ab 2011

Interpretation der neuen Grenzwerte in § 21 Abs. 6 UStG und § 1 der VO zur UVA-Abstandnahme

Peter Pülzl

Die Umsatzgrenze, bis zu der ein Kleinunternehmer i. S. v. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit ist,wird ab 2011von 7.500 Euro auf 30.000 Euro angehoben.Weiters wird - ebenfalls ab 2011- die für die Heranziehung des Kalendervierteljahres als Voranmeldungszeitraum relevante Vorjahresumsatzgrenze von 30.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.Parallel dazu wird - gleichermaßen ab 2011- die in der VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungennormierte Vorjahresumsatzgrenze von 100.000 Euro auf 30.000 Euro herabgesetzt.Nachfolgend werden die in Bezug auf die geänderten Grenzwerte auftretenden Zweifelsfragen erörtert und im Interpretationsweg zu klären versucht.

1. Kleinunternehmergrenze als Nettogrenze

Mit Erkenntnis vom , 98/14/0057, hat der VwGH die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze als Nettogrenze interpretiert. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies führt z. B. bei ausschließlich regelbesteuerten Umsätzen dazu, dass sich die Steuerfreigrenze von 30.000 Euro auf 36.000 Euro bzw. unter Einbeziehung der Toleranzgrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 Satz 3 UStG) auf 41.400 Euro erhöht.

2. Die Auswirkung auf § 1 der VO zur UVA-Abstandnahme

Die in § 1 der VO...

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