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SWK 29, 10. Oktober 2010, Seite 24

Unterhaltszahlung für mittellose Eltern keine außergewöhnliche Belastung

Unterhaltszahlung für mittellose Eltern keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)

Als außergewöhnliche Belastung sind nur jene Unterhaltsleistungen abzugsfähig, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Als Beispiel für abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die ErlRV 621 BlgNR 17. GP, 84, Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen ().

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