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ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 18

EBA-Leitlinien – rechtlich verbindliches, (un)anfechtbares soft law?

Julia Schellner und Markus Dellinger

Kreditinstitute werden im Bankaufsichtsrecht mit einer Vielzahl von Rechtsquellen und aufsichtsbehördlichen Äußerungen konfrontiert. Da gibt es zum einen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der CRR als EU-Verordnung. Zum anderen die europarechtlichen Vorgaben der CRD IV, die vom österreichischen Gesetzgeber im BWG umgesetzt wurden. Zusätzlich sehen CRR und CRD IV die Erlassung zahlreicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor. Entsprechende technische Regulierungs- (regulatory technical standards – RTS) und Durchführungsstandards (implementing technical standards – ITS) werden von der EBA ausgearbeitet und anschließend von der Europäischen Kommission als delegierte Verordnungen bzw Durchführungsverordnungen verabschiedet. In den nicht von RTS und ITS abgedeckten Bereichen kann die EBA zur näheren Präzisierung der sekundärrechtlichen Vorgaben Leitlinien und Empfehlungen verabschieden. Im Zuge des Q&A-Prozesses nimmt sie zu konkreten Fragen von Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden Stellung. Zu guter Letzt ist auch noch auf Rundschreiben der FMA und Leitfäden der EZB Bedacht zu nehmen, mit deren Hilfe FMA und EZB ihre Rechtsansicht zu bestimmten Themen bekannt geb...

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