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SWK 30, 20. Oktober 2010, Seite 887

Aufwendungen für einen Diensthund als Werbungskosten

Keine Privatnutzung trotz persönlichen Naheverhältnisses zum Hund

Bernhard Renner

Der BFH hatte sich mit dem etwas kuriosen Rechtsproblem zu befassen, inwieweit ein (Dienst-) Hund ein "Arbeitsmittel" ist und bei diesem Tier angesichts eines "Naheverhältnisses" eine "Privatnutzung" vorliegen könne. Er sah die Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund in vollem Umfang als Werbungskosten an.

1. Sachverhalt

Ein Diensthundeführer im Polizeidienst erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er führt einen als Schutz- und als Sprengstoffspürhund eingesetzten Diensthund, der im Eigentum des Landes steht und dessen Ausbildung durch ihn erfolgte. Der Polizist war verpflichtet, den Diensthund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Eine Möglichkeit der dienstlichen Unterbringung und Pflege bestand nicht. Für die Pflege des Hundes im privaten Haushalt wurde dem Polizisten pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Außerdem erhielt er für Fütterung und Pflege eine Pauschale von jährlich 792 Euro. Eine "private Nutzung" des Hundes war dem Polizisten untersagt.

Der Polizist machte erfolglos Aufwendungen für den Diensthund abzüglich der Kostenerstattung als Werbungskosten geltend. Der daraufhin erhobenen...

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