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Vermögenswerte: Transfer
• Der gewerblich ausgeübte räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitten an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft) ist ein Bankgeschäft, das Kreditinstituten vorbehalten ist. - (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG), (Abweisung)
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