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Festsetzungsbescheide
• Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben aber die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist. - (§ 201 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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