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Meldung als arbeitssuchend beim AMS ist Voraussetzung für Familienbeihilfe
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967 haben die im Gesetz angeführten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG 1977 (BGBl. Nr. 609/1977) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS erhalten. Dies ist durch eine Bestätigung des AMS zu belegen.
Das Vorbringen des Beihilfenwerbers, dass ihm die regionale Geschäftsstelle mitgeteilt habe, dass die Meldung als arbeitssuchend durch Aufnahme eines Ferialjobs im Zeitraum von bis unterbrochen werde, deshalb keine weitere persönliche Vorsprache mehr erforderlich sei und infolgedessen keine Vormerkung mehr erfolge, ist nicht geeignet, das vom Gesetzgeber geforderte konstitutive Tatbestandselement - die Beibringung der Bestätigung des AMS - zu ersetzen. Mangels Vorlage der geforderten Bestätigung war daher die Familienbeihilfe zu versagen ().