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BMF-Info zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der ag. Belastung
Seit können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5 %, 43,21 % oder 50 %) vermindern. Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mit Information vom , BMF-010222/0220-VI/7/2009, behandelt das BMF Zweifelsfragen rund um das Thema Kinderbetreuungskosten und außergewöhnliche Belastungen.