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SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite 52

Gebührenrechtlich maßgebliche Gesetzesbeschlüsse zum Jahresende 2009

Weitere Änderungen der Stempel- und Rechtsgebühren mit Wirkung vom 1. 1. 2010

Karl-Werner Fellner

Nachdem das Gebührengesetz 1957 im Laufe des Jahres 2009 bereits (einschließlich einer Kundmachung) fünfmal geändert worden war, wurde es im Zusammenhang mit Änderungen des Fremdenrechts und der Schaffung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft neuerlich, und zwar im Wesentlichen mit Wirkung vom geändert. Überdies wirkt sich die Zusammenfassung der abgabenbehördlichen Zuständigkeiten im AVOG 2010 auch auf das Gebührenrecht aus.

1. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009

Mit Art. 3 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wird das Gebührengesetz 1957 in mehreren Punkten geändert.

Die Bestimmungen des Gebührengesetzes, in denen auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Bezug genommen wird, werden zunächst auf den Tatbestand der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgedehnt (§ 14 TP 4 Abs. 4, § 14 TP 5 Abs. 3 Z 3, § 14 TP 7 Abs. 3, § 14 TP 14 Abs. 2 Z 28). Diese Adaptierung der gebührenrechtlichen Rechtsgrundlagen wurde durch die Einführung neuer Dokumente (z. B. die Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 [FPG], die Identitätskarte gemäß § 94 FPG und neue Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts) erforderlich. Die Inkrafttretensbestimmungen des § 37 GebG wurden verschiedentlich geändert.

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