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ASoK 1, Jänner 2017, Seite 35

Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge bei Pensionsaufschub

Art 1 Z 1 und Art 2 Z 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2016 – SVÄG 2016 (Beschluss des Nationalrats vom , 408/BNR 25. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00408/index.shtml).

Ab 2017 wird im Falle eines Aufschubs der Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus die Hälfte der Pensionsversicherungsbeiträge aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Diese Begünstigung ist an die durch den Pensionsaufschub bewirkte Erhöhung der Alterspension (Bonifikation) geknüpft. Nach dem APG beträgt die (frühestens ab dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Antritt der Regelpension zustehende) Bonifikation für den Pensionsaufschub pro Monat des späteren Pensionsantritts 0,35 %, maximal kann sie 12,6 % der Leistung ausmachen. De facto wird damit in Bezug auf die Bonifikation – und damit auch für die Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge – eine Altersgrenze von 63 bzw 68 Jahren (36 x 0,35 = 12,6) eingezogen.

Die angeführte Neuregelung greift nicht, wenn die Bonifikation nicht in Anspruch genommen wird, sondern die Regelpension – trotz der weiteren Erwerbstätigkeit – mit Erreichung des diesbezüglichen Anfallsalters angetreten wird. In diesem...

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