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SWK 2, 10. Jänner 2010, Seite 37

Familienbeihilfe: VwGH zu Studienwechsel nach Krankheit

Ein Studienwechsel ist für die Gewährung von Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn er durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden ist (§ 2 Abs. 1 FLAG i. V. m. § 17 Abs. 2 Z 2 Studienförderungsgesetz). Eine Erkrankung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen, das ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel zwingend herbeiführen kann. Aus der Anzahl von Fehlstunden allein abgeleitete Ausführungen über eine Wiederholbarkeit eines Ausbildungsjahres ersetzen nicht - allenfalls unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu treffende - Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen, aufgrund deren die Tochter des Beschwerdeführers allenfalls zu einem Studienwechsel gezwungen gewesen wäre ().

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