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ÖBA 9, September 2019, Seite 679

Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Land Kärnten iZm HAA-Abwicklung

§ 1356 ABGB; § 84, 95 BaSAG; § 92 BWG; § 2a FinStaG

Auf das Sanierungsmodell des § 2a FinStaG sind die Bestimmungen der IO nicht analog anzuwenden.

Das Angebot des KAF zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebenso wenig wie die Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.

Die den nachrangigen Gläubigern als Anreiz angebotene – über die Ausgleichszahlung hinausgehende – „freiwillige Prämie“ kann unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden.

Das Abwicklungsverfahren nach dem BaSAG ist für das Verhältnis zwischen Gläubigern und Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten. Kraft § 95 BaSAG schlägt die mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung der Fälligkeit der Hauptschuld nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.

Aus der Begründung:

Die Kl ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach dt Recht mit Sitz in M. Sie ist Inhaberin zweier nachrangiger Schuldscheine der Hypo Alpe-Adria-Bank Internati...

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