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ÖBA 9, September 2019, Seite 678

Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Teilzahlung auf kausalen Saldo

§§ 1415, 1416 ABGB; § 226 ZPO

Mangels Zuordenbarkeit bilden innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere gleichrangig geltend gemachte Forderungen insofern ein Ganzes, als Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden. Diesfalls ist die klagende Partei berechtigt, eine ungewidmete Zahlung von der Klageforderung abzuziehen und den Mehrbetrag ohne weitere Aufschlüsselung geltend zu machen.

Bei Einklagung eines Saldos aus mehreren Teilrechnungen genügt der Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.

Aus der Begründung:

Der Kl brachte vor, die Bekl habe ihn mit einer Reihe von Arbeiten an einem defekten Plattenbohrwerk beauftragt. Die Verrechnung sei nach Aufwand mit einem festen Stundensatz von € 70 vereinbart worden. Der Kl habe den Auftrag erfüllt. Der ursprüngliche Klagsbetrag setzte sich aus fünf Teilrechnungen über insges € 43.686,20 zusammen.

Nach der Durchführung eines Schlichtungsversuchs brachte die Bekl vor, sie habe den geforderten Kapitalbetrag zG bezahlt, behalte sich aber eine Rückforderung vor.

Der K...

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