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ÖBA 9, September 2019, Seite 674

Zur internationalen Zuständigkeit bei reinen Vermögensschäden

§ 27a JN; Art 5, 15, 16, 63, 64 LGVÜ 2007; § 261 ZPO

Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage dann international zuständig, wenn er seine anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken im Inland hatte und auch die sonst vorliegenden Umstände zur Zuweisung an inländische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.

Aus der Begründung:

Die G AG war eine Gesellschaft nach Schweizer Recht und seit 2012 Alleingesellschafterin der 2011 errichteten G GmbH mit Sitz in Salzburg. Diese war Ansprechpartnerin für Anleger in Österr, sie bot ab 2010 ein Anlagemodell für den Ankauf von Edelmetallen an. Von Kunden wurde während einer Laufzeit von maximal sechs Jahren ein Monatsbetrag von mind € 30 und max € 100 eingezogen. Die G AG sollte Gold oder Silber über verschiedene Prägeanstalten kaufen und für die Kunden aufbewahren, der Vertrag war daher vom Kunden mit ihr abzuschließen. Die Kunden sollten über ihr persönliches Online-Depot eine Kaufbestätigung über den Erwerb der Edelmetalle und regelmäßig eine grammgenaue Kaufabrechnung erhalten. Nach dem Anlagemodell hatte die G AG dem Kunden das Eigentum a...

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