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Steuerrechtliche Folgen persönlicher Nahebeziehungen
Die Ungleichung des EStG: Kind ≠ Kind
Begriffe und Folgen von Ehe, Familie und Kindern etc. sind im Zivilecht geregelt. Das Steuerrecht nimmt auf diese Verhältnisse Bezug, erweitert sie um Ausdrücke wie Lebensgemeinschaft, Partnerschaft oder Haushaltszugehörigkeit und knüpft daran öffentlich-rechtliche Folgen. Besondere Auswirkungen haben aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips private Lebensumstände, insbesondere Kindschaft, Partnerschaft oder Unterhaltsverpflichtungen, im Einkommensteuerrecht. Im Folgenden sollen persönliche Naheverhältnisse unter verschiedenen abgabenrechtlichen Aspekten untersucht werden.
1. Verfahrensrecht
1.1. Personenkreis
§ 25 BAO, der sich im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen), Unterabschnitt C (Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen) dieses Gesetzes befindet, ist mit "Angehörige" übertitelt. Die Platzierung im Gesetz zeigt, dass sich daraus Rechtsfolgen für das gesamte Verfahrensrecht ergeben. Folgende Personen werden unter den Begriff des Angehörigen i. S. d. § 25 Abs. 1 BAO subsumiert:
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Abs. 1 | Personenkreis | Anmerkung |
Z 1 | Ehegatten (gemäß Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe) | Verlobte gelten nicht als Ehegatten, können aber Lebensgefährten i. S. d. Z 5 sein |
Z 2 | Verwandte in gerader Linie und zweiten, dritten... |