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Gemischte Gebäudenutzung
• Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 2 leg. cit. bedarf es nicht. - (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Abweisung)
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