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USt: Künstler
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Dramaturgie kann nicht darunter subsumiert werden. - (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994), (Abweisung)
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