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Kein Vorstandsmandat für Berater von Begünstigten einer Privatstiftung
Nach § 15 Abs. 2 PSG können ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Ergänzt wird diese Regelung durch § 15 Abs. 3 PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw. Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt. Beide Bestimmungen stellen zwingendes Recht dar. Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen soll die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt werden; Interessenkollisionen sollen vermieden werden. Der Sinn dieser Bestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Berater persönlich Bevollmächtigter von Begünstigten war. Vielmehr wäre es auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der er als Partner angehört, in einem derartigen Vertretungsverhältnis stand oder steht. Das Ausmaß der Beteiligung spielt hierbei keine Rolle. Nach herrsche...