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SWK 36, 20. Dezember 2009, Seite S 1005

Kein Vorsteuerabzug für Schiurlaub

Gemäß der VO BGBl. Nr 79/1995 i. d. F. BGBl. II Nr. 384/2003 ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die im Inland weder Sitz noch eine Betriebsstätte haben, nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u. a. keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 in Österreich ausgeführt hat.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte keine abzugsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 bis 5 KStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Unter den Begriff Repräsentation fallen auch Aufwendungen, die getätigt werden, um geschäftliche Kontakte aufzunehmen oder zu pflegen. Dies gilt insbesondere für die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub ().

Somit ist auch die Abhaltung einer Konferenz in Kitzbühel, bei der Schiverleih, Schilehrer und Galaabend für Angestellte, Geschäftsfreunde und Ehepartner inkludiert sind, selbst dann, wenn in untergeordnetem Ausmaß Vorträge angeboten werden, eindeutig als Repräsentationsaufwendung zu werten.

Für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für ge...

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