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Beendigung und Rückabwicklung einer Unternehmensgruppe
Nach § 9 Abs. 10 KStG 1988 muss eine Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Wirtschaftsjahren bestehen. Die Verschmelzung des einzigen Gruppenmitglieds mit dem Gruppenträger innerhalb dieses Zeitraums zieht daher unter Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids die Beendigung und Rückabwicklung der Unternehmensgruppe nach sich (-F/09).