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Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung?
Gemäß § 34 EStG 1988 können bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie
• außergewöhnlich sind,
• zwangsläufig erwachsen und
• die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten die Kosten für das dem Gebrauch des Ortes, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Begräbniskostenforderung ist privilegiert und gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen, und der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen die Verlassenschaft.
Für die Beurteilung der Frage, ob für den Erben durch Bezahlung der Begräbniskosten überhaupt eine Belastung eingetreten ist, wenn im Nachlass Liegenschaften enthalten sind, sind deren wirtschaftliche Werte zugrunde zu legen.
Steht eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen und findet sie im Wert des übernommen Vermögens Deckung, kann nicht von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesprochen werden (vgl. ).
Hat der Steuerpflichtige Anteile an einer Liegenschaft...