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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite 11

Kanalbenützungsgebühr NÖ

Die Kanalbenützungsgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist. - (§ 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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