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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite 282

Rückzahlungssperre und kürzere Frist für Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben

Rascher Handlungsbedarf bei Rückzahlungsanträgen

Caroline Kindl

Stellt der EuGH in einem Urteil die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Abgabe fest, so obliegt es dem nationalen Verfahrensrecht, die rechtswidrig erhobene Abgabe zu erstatten.In Österreich wurde dieser Anspruch auf Rückerstattung durch § 299 i. V. m. § 239 BAO umgesetzt. Das in Kürze im Plenum zu beschließende Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG)sieht nunmehr Beschränkungen des Erstattungsanspruchs vor. Gemeinschaftsrechtlich sind diese zwar zulässig, dennoch werden die Änderungen für betroffene Fälle deutlich spürbar werden.

1. Zur bisherigen Rechtslage

Ergibt sich aus einem EuGH-Urteil, dass eine Abgabe rechtswidrig erhoben wurde, so besteht für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung, diese zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die Erstattung nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaates zu erfolgen. In Österreich bietet § 299 BAO i. d. g. F. die Möglichkeit, Bescheide auch wegen Widerspruchs mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. Diese Bescheidaufhebungen sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist - also grundsätzlich bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Jahres des Entstehens des Abgabenanspruchs - zu...

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