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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite 259

Highlights aus dem 2. EStR-Wartungserlass 2008

Kein Hälftesteuersatz bei Veräußerung einer kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung

Gerhard Petschnigg

Mit dem 2. EStR-Wartungserlass 2008erfolgt neben der laufenden Wartung der Einkommensteuerrichtlinien die Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das BGBl. I Nr. 65/2008 (§ 37 Abs. 8 Z 6 EStG 1988), durch das BGBl. I Nr. 82/2008 (Auslaufen der Lehrlingsausbildungsprämie) sowie durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85/2008.

1. Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten (Rz. 104)

Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z. B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen).

2. Steuerfreie Beihilfen (Rz. 300)

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, steuerfrei.

Der Umstand, dass für diese Beihilfen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Co-Finanzierung herangezogen werden, ist für die Steuerfreiheit dieser Beihilfen unschädlich.

3. Bonusmeilen (Rz. 436)

Die private Verwendung von betrieblich erworbenen Bonusmeilen stellt eine Entnahme dar. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich mit dem Teilwert zu erfolg...

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