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ÖBA 7, Juli 2019, Seite 532

VwGH zum Verständnis des Begriffs „wichtige Gründe“ in § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997 (Revisionsverband)

§ 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, § 20 Abs 1 GenRevG 1997, § 25 Abs 2 GenRevG 1997; § 30a BWG; Art 131 B-VG

Die Zustimmungsbefugnis der Wirtschaftsministerin (BMDW) in § 20 GenRevG ist eine solche im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, sodass eine Beschwerde in solchen Angelegenheiten von einem Landesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.

Das GenRevG 1997 stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“.

Ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen bildet keinen „wichtigen Grund“ iSd § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, welcher dem Anspruch auf Aufnahme in einen und Verbleib in einem Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig.

§ 30a BWG dient nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Vielmehr können mit Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch „in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte“ angestrebt werden, so dass die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute liegt.

1. Mit Schreiben vom beantragte der Revisionswerberin, ein für seine Mitglieder zuständiger Revisionsverband nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), bei...

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