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Verfahren: Verspätungszuschlag
• Im Bezug auf den Verspätungszuschlag ist eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv S. 22gebotene, der Sache nach pflichtgemäße und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist. - (§ 135 BAO), (Abweisung)
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