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ÖBA 7, Juli 2019, Seite 529

VwGH zu formellen Fragen der Auskunftspflicht der FMA

§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG; § 22 Abs 2a FMABG; § 42 Abs 4 VwGG; § 17 AVG

Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht. Das AuskunftspflichtG bildet somit auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen.

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen.

Begründung:

1. Mit einem ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten Schreiben vom ersuchte die M. AG (mitbeteiligte Partei) die FMA (revisionswerbende Partei) um (im Original, Anonymisierung durch den VwGH)

„1) Bekanntgabe und Übermittlung

sämtlicher Amtshilfeersuchen der FMA an ausländische Behörden sowie sämtlicher diesbezüglichen Antworten und Auskünfte ko...

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