Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 2009, Seite 337

Gebühren bei einvernehmlicher Scheidung

Scheidungsvergleich vor dem Außerstreitrichter erspart die Rechtsgebühr

Karl-Werner Fellner

Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung ist der Abschluss einer schriftlichen Scheidungsvereinbarung. Den Ehegatten erwachsen dabei wesentlich unterschiedliche Belastungen an Gebühren, je nachdem, ob sie diese Scheidungsvereinbarung außergerichtlich oder als gerichtlichen Vergleich abschließen.

1. Einvernehmliche Scheidung

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie gemäß § 55a Abs. 1 EheG die Scheidung gemeinsam begehren. Die Ehe darf nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Das Verfahren in solchen Eheangelegenheiten ist im 4. Abschnitt des Außerstreitgesetzes geregelt.

Notwendiger Inhalt der Scheidungsvereinbarung ist also eine vorherige sch...

Daten werden geladen...