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SWK 8, 10. März 2009, Seite 328

Förderung von Neubaumaßnahmen begünstigt

Umfang der Förderungszusage ist entscheidend

Gerhard Kohler

Herstellungsaufwand (also insbesondere die Neuerrichtung von Wohnraum, der Ausbau bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Dachbodenflächen, die Aufstockung oder die Umgestaltung von bestehenden Gebäuden in einer Art und Weise, dass die Wesensart des Gebäudes geändert wird) ist im Gegensatz zum Instandsetzungsaufwand grundsätzlich zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Herstellungsaufwendungen können nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 über Antrag auf 15 Jahre verteilt werden; das sind Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5 MRG, wenn das Gebäude dem MRG unterliegt, und Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den Landesgesetzen über Wohnhaussanierung vorliegt bzw. bei Sanierungsaufwendungen nach § 19 Denkmalschutzgesetz.

1. Begünstigung der Herstellung bei Mietgebäuden

Sanierungsmaßnahmen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen über Wohnhaussanierung können damit über Antrag auf zehn bis 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist die Gewährung von Subventionen nach diesen Gesetzen, bzw. die Förderungszusage genügt. Damit wird nicht nur der Steuerpflichtige steuerlich begünstigt, der öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nimm...

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