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Verjährungsunterbrechung durch nachträgliche Zustimmung durch Gläubiger
§§ 294, 303, 308 EO; § 38, 193 ZPO
Besteht die Sachlegitimation des Verpflichteten erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Verjährung, kann sie nicht durch nachträgliche Zustimmungserklärungen der betreibenden Gläubiger saniert werden. Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert daher an der Verjährung nichts.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl haben mit Werkvertrag vom die Kl beauftragt auf einer Liegenschaft für sie ein Büro, drei Wohnungen, sieben Kfz-Stellplätze und eine Terrasse zu errichten.
Zur Hereinbringung einer Forderung von € 12.134 und von € 21.037,74 jeweils samt Zinsen und Kosten wurde am bzw zwei Gläubigerinnen der Kl die Forderungsexekution durch Pfändung der Werklohnforderung gegen die Bekl und Überweisung bis zur Höhe ihrer Forderungen bewilligt.
Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über das Vermögen der Kl das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und im Verfahren wurde die von beiden Gläubigerinnen angemeldeten Forderungen nicht bestritten.
Nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nach § 193 Abs 3 ZPO erklärten die beiden G...