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ÖBA 7, Juli 2019, Seite 524

Schutz des Vertrauens des Pfandbestellers bei Vorliegen weiterer Sicherheiten

§§ 879, 1360 ABGB; § 25c, 25d KSchG

Erklärt ein Pfandbesteller explizit, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen, und weiß er auch nichts von anderen Sicherheiten, liegt kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor.

Eine analoge Anwendung der § 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen besteht eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Pfandbesteller nur in besonderen Ausnahmefällen.

Aus der Begründung:

Die Bekl haftet als Realschuldnerin mit ihrer Liegenschaft bis zum Höchstbetrag in Höhe des Klagebegehrens für einen Kredit ihres mittlerweile verstorbenen Sohnes. Die Verpfändung ihrer Liegenschaft erfolgte laut Pfandurkunde

ohne Rücksicht darauf, ob der Sparkasse für die besicherten Forderungen allfällige zusätzliche andere Sicherheiten bestellt sind. Die Sparkasse ist daher berechtigt, solche Sicherheiten freizugeben und Erlöse aus deren Verwertung nach ihrer Wahl zu verrechnen, auch wenn dadurch für den Fall der Realisierung des Pfandrechts die Durchsetzung meiner (unserer) Ersatzansprüche geg...

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