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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite 199

Einheitliche und gesonderte Feststellungen

Die Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften hat elektronisch zu erfolgen. Dies gilt für betriebliche Einkünfte, also für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbetrieb, genauso wie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Verteilung der Einkünfte richtet sich, wenn nicht, wie im Folgenden erläutert, abweichende Angaben gemacht werden, nach den im Steuerakt angemerkten Beteiligungsverhältnissen. Bevor daher eine Feststellungserklärung abgegeben wird, ist zu kontrollieren, ob die Beteiligungsverhältnisse sich nicht geändert haben. Diesfalls sind die geänderten Beteiligungsverhältnisse dem Finanzamt mittels des Formulares Verf 60 mitzuteilen. Ist die Gemeinschaft oder Gesellschaft erst 2008 gegründet worden, dann sind die einzelnen Mitgesellschafter oder Miteigentümer mit Namen und Anschrift, FA und Steuernummer und dem Prozentsatz der Beteiligung dem Feststellungsfinanzamt grundsätzlich elektronisch bzw. mittels Formular Verf 60 zu melden.

Zur einheitlichen und gesonderten Feststellung siehe die Beiträge in SWK-Heft 14/15/2007, T 85; SWK-Heft 17/18/2007,...

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