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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite S 186

Seite 2 der Beilage E 1a

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B 8

Gewinnermittlung

Grundsätzlich sind die unter „1. Gewinnermittlung“ einzutragenden Betriebseinnahmen (Kennzahlen 9040 bis 9090) und Betriebsausgaben (Kennzahlen 9100 bis 9230) mit den steuerlich maßgeblichen Werten einzutragen. Eine Eintragung ist unter „2. Korrekturen des Gewinnes/Verlustes (Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung)“ nur unter Kennzahl 9290dann vorzunehmen, wenn

in der Kennzahl 9090ausländische Kapitalerträge enthalten sind, die mit dem besonderen Steuersatz nach § 37 Abs. 8 (25 %) besteuert werden können, und/oder

in der Kennzahl 9090endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge enthalten sind, für die die Mitveranlagung beantragt wird.

B 9

Erlöse (Kennzahl 9040)

Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben Betriebseinnahmen, die nicht in den Kennzahlen 9040 bis 9080 zu erfassen sind, in Kennzahl 9090 einzutragen. Betriebsausgaben, die nicht in den Kennzahlen 9100 bis 9220 zu erfassen sind, sind in Kennzahl 9230 einzutragen. Erträge/Betriebseinnahmen und Aufwendungen/Betriebsausgaben sind grundsätzlich ohne Vorzeichen einzugeben. Damit werden Erträge/Betriebseinnahmen als positive Werte und Aufwendungen/Betriebsausgaben als negative Werte erfasst. Sollte sich unter den Erträgen/B...

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