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Ergänzende Vertragsauslegung als gesetzwidrige Geschäftspraktik?
§ 914 ABGB; § 6, 28a KSchG
Ob eine ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen zulässig ist, kann im Verbandsverfahren nicht geprüft werden.
Es ist eine unzulässige Geschäftspraktik, wenn der Unternehmer seinen Kunden keine Änderung der AGB anbietet, sondern den Eindruck erweckt, er könne sich infolge ergänzender Vertragsauslegung auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Kunde nur durch einen Prozess entziehen könne.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl ist eine klagebefugte Einrichtung iSd UnterlassungsklagenRL 2009/22/EG, des § 29 KSchG und des § 14 UWG.
Die Bekl ist ein Versicherungsunternehmen. Den von der Bekl an Verbraucher vertriebenen Rechtsschutzversicherungen liegen die ARB 2012 zugrunde.
Die Parteien führten einen Vorprozess. In den ARB war [damals] folgende Regelung enthalten:
„[Prämie und Versicherungssumme] unterliegen jenen Veränderungen des Versicherungstarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des VPI 2000 ergeben. […]“
Der Fachsenat [verbot] mit Urteil 7 Ob 62/15s [diese Klauseln]. Er begründete...