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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite 180

Seite 2 der Beilage E 1f

A 12

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Behinderte Kinder

Eltern, die ein behindertes Kind mit einer Behinderung von mindestens 25 % und höchstens 49 % haben, können die vorstehenden Freibeträge absetzen. Für Kinder mit einer mindestens 50%igen Behinderung wird neben der erhöhten Familienbeihilfe ein monatlicher Freibetrag von 262 € gewährt, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.

Wenn beide Elternteile Aufwendungen für ein behindertes Kind geltend machen, dann sind die Freibeträge im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

S. 227Wenn die Mehraufwendungen aufgrund der Körperbehinderung höher sind als die gewährten Pflegegelder und der Behinderten-Freibetrag, können die übersteigenden Beträge ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Siehe den ausführlichen Beitrag von Eduard Müller in SWK-Heft 8/1998, S 239 ff.

A 13

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, z. B. Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (Details: Verordnung BGBl. Nr. 624/1995).

Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 ...

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