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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite S 161

Seite 6 der Einkommensteuererklärung

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Ausländische, in Österreich zu besteuernde Einkünfte (Kennzahlen 395 und 396)

Grundsätzlich hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger auch seine ausländischen Einkünfte in Österreich zu versteuern. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ist vorgesehen, dass für bestimmte Einkünfte der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat (siehe Anm. 74). Soweit Österreich das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte hat, bestimmen manche Doppelbesteuerungsabkommen, dass die im Ausland entrichtete Steuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet wird (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA oder die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die österreichische Einkommensteuer); dann ist die ausländische Steuer bei Kennzahl 396 einzutragen.

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Ausländische tarifbegünstigte Einkünfte (Kennzahlen 786 und 787)

In Kennzahl 786 sind in Österreich zum Halbsatz steuerpflichtige ausländische Einkünfte (z.B. ausländische betriebliche Dividenden, nur im Fall einer Antragsveranlagung) einzutragen. Die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzurechnende ausländische (Quellen-)Steuer ist unter Kennzahl 787 anzugeben. Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet ...

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