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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite 88

Bilanzierung

Der Gewinn ist 2008 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn

a)

eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht oder

b)

wenn Sie freiwillig Bücher führen.

Ab 2007 wird mit dem UGB nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll eine Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt.

Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen

1.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

2.

alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.

Neben der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll aber für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus Gewerbeb...

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